Allgemeine Geschäftsbedingungen des Star Wars Fans Dortmund e.V. für die Veranstaltung der

DoCon Dortmund

 

                                                  

1.Veranstalter

Die DoCon wird veranstaltet von den Star Wars Fans Dortmund e.V.  Schnettkerweg 8, 44137 Dortmund, E-Mail: info@docon.events, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: USt.-IdNr. 314/57032179, Registergericht: Amtsgericht Dortmund, Germany, Registernummer: VR 6886 (nachfolgend „Veranstalter“ genannt).

 

2. Vertragsschluss / Einbeziehung

a. Bestellungen von Eintrittskarten stellen lediglich ein Angebot auf den Abschluss eines Veranstaltungsbesuchsvertrages dar. Ein solcher kommt erst mit dem Erhalt der Eintrittskarte unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) zustande, die der Kartenbesteller (nachfolgend „Besucher“ genannt), von den Veranstalter, innerhalb von 14 Tagen nach der Bestellung Postalisch erhält. Der Besucher ist mit der Geltung der AGB einverstanden.

b. Der Veranstalter behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Besteller innerhalb von 14 Tagen nach der Bestellung mitgeteilt.

 

3. Durchführung

a. Die DoCon (nachfolgend „Veranstaltung“ genannt) findet im Eissportzentum Dortmund, Strobellallee 33,44139 Dortmund statt. (nachfolgend „Veranstaltungsgelände“ genannt). Die AGB gelten für das Gesamte Veranstaltungsgelände sowie für dessen Zulegungen auf dem Gelände des Eissportzentrum Dortmund.

b. Bei Verlust von Eintrittskarten erfolgt kein Ersatz. Tageskarten verlieren mit dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit.

 

4.Programmänderung / Sprache

a. Der Veranstalter hat das Recht, Änderungen im angekündigten Programm vorzunehmen. Bei unwesentlichen Änderungen sind Ansprüche des Besuchers ausgeschlossen.

b. Das Erscheinen eines angekündigten Gaststars wird ausdrücklich nicht zugesichert.

c. Der Veranstalter weist darauf hin, dass das Programm auf Englischer Sprache stattfinden kann. Übersetzungen werden in diesem Fall nicht bereitgestellt.

 

5. Zutritt

a. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, die bei der Einlasskontrolle von dem Besucher gegenüber dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen ist. Das Aufsichtspersonal ist an entsprechenden Ausweisen zu erkennen.

b. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG). Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise   aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

c. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

d. Der Veranstalter hat das Recht, den Zutritt zum Veranstaltungsgelände ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweigern, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere aber nicht abschließend gegeben, wenn

·         der Besucher gegen ein bestehendes Hausverbot verstößt;

·         der Besucher Gegenstände mit sich führt, die nach Ziffer 6 dieser AGB auf            dem Veranstaltungsgelände verboten sind; 

·         wenn ein Besucher offensichtlich Alkohol oder Drogen konsumiert hat;

·         sich der Besucher gewaltbereit zeigt;

·         eine radikal/menschenverachtende Gesinnung des Besuchers offen zu Tage           tritt. 

e. Der Zutritt für Hunde – ausgenommen Blindenhunde – und andere Haustiere       zum Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.

 

6. Verbotene Gegenstände

a. Folgende Gegenstände dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden: 

·         verbotene Waffen, Anscheinswaffen, gefährliche Gegenstände, gefährliche            Accessoires, wie insbesondere:

·         echte Schusswaffen, SoftAir- und Gaspistolen (auch ungeladen);

·         echte Munition;

·         Pyrotechnik und Explosivkörper (Knallkörper, Raketen usw.);

·         Wurfwaffen (z.B. Wurfsterne, Wurfpfeile, Wurfmesser);

·         Schlagringe, Totschläger, Stahlruten;

·         Würgewaffen (z.B. Nunchakus);

·         Hieb- und Stichwaffen mit scharfer oder stumpfer Metallklinge oder mit                  Spitzen (z.B. Katanas, Schwerter, Säbel, Macheten, Beile, Morgensterne,              Messer aller Art);

·         Schusswaffenimitationen und Replika aus Metall oder Holz;

·         Hieb- und Stichwaffen mit Klingenersatz aus Holz, Plastik usw.;

·         Stäbe oder Rohre aus Holz, Metall, Fiberglas, Hartplastik oder                              Kombinationen davon, auchmehrteilig (z.B. Bambusschwerter, Lanzen                  etc.); 

·         Pfeile aller Art, unabhängig vom Material;

·         Reitgerten über 1m Länge, Handpeitschen aller Art.

b. Das Aufsichtspersonal ist befugt, bei der Einlasskontrolle oder auch während der Veranstaltung auf dem gesamten Veranstaltungsgelände eine Taschen bzw. Leibesvisitation vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Besucher keine verbotenen Gegenstände mit sich führt.

c. Sollten verbotene Gegenstände mitgeführt werden. Dem Veranstalter stehen ferner die Rechte nach Ziffer 8 c) zu.

 

7. Cosplay und Accessoire-Regeln

a. Folgende Gegenstände dürfen auf der Veranstaltung getragen werden, sofern sie Teil einer Kostümierung sind: 

·         Waffenimitationen aus Schaumstoff, Gummi, Pappe und Weichplastik;

·         LARP-Waffen (Live Action Role Play aus Schaumstoff oder Latex mit                    Stabilisationskern);

·         Waffenimitate und Stäbe aus einer Kombination Holz / Pappe / Plastik /                Weichmaterial, wenn der Holzanteil nicht überwiegt; 

·         Bögen und Köcher (nicht funktionsfähig) und Pfeile ohne Spitze. Dabei gilt          aber, dass die vorstehenden Gegenstände eine Länge von 1,5 m nicht                  überschreiten dürfen.

b. Hinsichtlich Kostüm-Accessoires gelten die folgenden Regeln: 

·         Stacheln von Hals-/Armbändern: dürfen nicht länger als 5 cm sein, nicht aus          Metall, müssen stumpf sein;

·         Ketten aus Holz oder Kunststoff müssen eindeutig zur Kleidung gehören;

·         Ketten aus Metall müssen am Kostüm befestigt sein und dürfen nicht lose            mit sich getragen werden;

·         Keine scharfen Ecken und Kanten an der Kleidung. Gegenstände /                        Accessoires, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als                         verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 6.

 

8. Hausrecht und Verhalten auf der Veranstaltung

a. Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände wird vom Veranstalter, seinem Aufsichtspersonal und vom Aufsichtspersonal des Eissportzentrum Dortmund ausgeübt. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

b. Auf dem Veranstaltungsgelände sind dem Besucher die nachfolgenden Verhaltensweisen untersagt:

·          verbotene Gegenstände gemäß Ziffer 6 mit sich zu führen;

·          Straftaten zu begehen,  insbesondere körperliche Gewalt gegen andere                 Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben              oder mit körperlicher Gewalt zu drohen; 

·           den Ablauf der Veranstaltung, nachhaltig zu stören sei es durch körperliche            Einwirkung, Rufen, Gestikulieren, Hochhalten von Bannern etc.; 

·           jegliche Formen von Vandalismus oder mutwilliger Beschädigungen von                 Gegenständen oder Einrichtungen; 

·           das Betreten von nicht für Besucher freigegebenen Bereichen und Räumen           also insbesondere Backstagebereiche;

·           der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der                                 Öffnungszeiten  ohne Einwilligung des Veranstalters;

·           ohne Einwilligung des Veranstalters Waren- bzw. Dienstleistungen jedweder           Art anzubieten bzw. hierfür zu werben (inkl. Speisen und Getränke),                       gleichgültig in welcher Form dies geschieht; untersagt ist ferner jede Art von           Werbung für politische/religiöse/weltanschauliche Gruppierungen oder                   Vereinigungen;

·           das Abstellen von Lkw, Kleintransportern/ Kleinbussen und Anhängern in              unmittelbarer Hallennähe (genehmigungspflichtige/ausgewiesene                          Parkplätze)während der Dauer des Events;

·          die Plakatierung an Zäunen, Mauern, Masten und Bäumen auf dem                       gesamten Gelände des Eissportzentrum;

·          Feuerlöschgeräte, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische                 Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler, Heiz- und                                 Lüftungsanlagen sowie alle Hinweisschilder auf derartige Einrichtungen                 dürfen von ihrem Standplatz nicht entfernt, zugehängt oder zugestellt                     werden;

·          in Betriebnahme von elektrischen Wärmegeräten und/oder offenem Feuer.

c. Bei einem Verstoß gegen das Unterlassen einer oder mehrerer der vorstehend aufgezählten Verhaltensweisen ist der Veranstalter und/oder das Aufsichtspersonal des Eissportzentrums Dortmund berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.


9. Audiovisuelle Aufzeichnungen

a. Besucher sind grundsätzlich befugt, auf der Veranstaltung Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen anzufertigen. Von dieser Erlaubnis ausgenommen sind Programmbestandteile und / oder Veranstaltungsbereiche, die von dem Veranstalter entsprechend gekennzeichnet sind. In Bezug auf  Diese Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche ist die Anfertigung jeglicher Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen strikt untersagt. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des  Veranstalters bleiben hiervon unberührt.

b. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen von Besuchern anzufertigen und diese Aufnahmen in jeder Form zeitlich und örtlich unbeschränkt zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, vorzuführen, zu senden und/oder auf Bild- oder Tonträgern wiederzugeben. Insbesondere gilt dies zur Berichterstattung über die Veranstaltung und für Werbezwecken für die Veranstaltung und/oder den Veranstalter. Eine Vergütung erhält der Besucher hierfür nicht. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden. Die vorstehenden Rechte gelten nicht in Bezug auf Kinder und Jugendliche. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eine Nutzung von Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen, durch die im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Besuchers verletzt wird.


10. Haftung

a. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Besuchers,Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Verletzung einer Garantie und wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Veranstalter für jedes Verschulden. Dies gilt auch in Bezug auf die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Die Haftung im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss Vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

b. Für eingebrachte Gegenstände des Besuchers haftet der Veranstalter nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 10 a.


11. Sonstiges

a. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die sich aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen; hierüber wird der Veranstalter den Besucher informieren. In einem solchen Fall steht dem Besucher innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Vertragsübertragung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

b. Hat der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Veranstalters.

c. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

   Dortmund , den 01.01.2017